Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist der schwerste Eingriff des Staates in die Rechte des Bürgers. Der plötzliche, unangekündigte Vollzug führt zu Fragen und Ratlosigkeit auf Seiten der Betroffenen und deren Angehörigen. Einige der häufigsten Fragen die mir in meiner Tätigkeit als Strafverteidiger im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft gestellt werden, möchte ich zum besseren Verständnis hier kurz darstellen und beantworten:

Was sind die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft?

Für den Vollzug von Untersuchungshaft muss ein Haftbefehl vorliegen. Dieser ergeht, wenn der Beschuldigte:

  1. einer Straftat dringend verdächtig ist und
  2. mindestens einer der drei folgenden Haftgründe vorliegt
  • Fluchtgefahr
  • Verdunklungsgefahr
  • Wiederholungsgefahr

Wie lange kann Untersuchungshaft vollzogen werden?

Dies hängt grundsätzlich vom Tatvorwurf und dem Umfang der Ermittlungen ab. Haftsachen werden beschleunigt bearbeitet und der Fortgang besonders kontrolliert. Das Gesetz sieht vor, dass nach spätestens 3 Monaten die Voraussetzungen in einer mündlichen Haftprüfung von einem Richter geprüft werden. Nach 6 Monaten wird die Rechtmäßigkeit vom Kammergericht/OLG geprüft. In den meisten Fällen ist bis dahin die Anklage erhoben worden, sodass die Zuständigkeit für den Vollzug der Untersuchungshaft auf das Tatgericht übergeht. Die Fortdauer wird jedoch weiter geprüft und verlängert „wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen“.

Ich beantrage in der Regel unmittelbar nach meiner Beauftragung die mündliche Haftprüfung. Nach dem Antrag muss diese innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden. Oftmals können hier bereits die Weichen gestellt und der weitere Vollzug der Untersuchungshaft vermieden werden.

Gibt es die Möglichkeit die Untersuchungshaft zu vermeiden?

Während des laufenden Ermittlungsverfahrens kann man in seltenen Fällen den dringenden Tatverdacht angreifen. Da die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung noch nicht erfolgt ist, sind Ausführungen zur Tragfähigkeit von belastenden Beweismitteln nach Aktenlage spekulativ und derartige Verteidigungsversuche führen in den seltensten Fällen zum Erfolg.

Erfolgversprechender ist aus meiner Erfahrung den im Haftbefehl angegebenen Haftgrund zu erschüttern. Der weitaus häufigste Haftgrund ist die „Fluchtgefahr“. Dem kann man entgegen treten, indem die soziale, familiäre und berufliche Einbindung des Beschuldigten in hiesige Strukturen dargestellt wird. Gegebenenfalls führen Arbeitsverträge, Heiratsurkunden, Geburtsurkunden von Kindern oder auch ein besonders häufiger Brief- und Besuchskontakt zur Familie zu der Überzeugung, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren stellen wird, auch wenn er eine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Sofern eine Aufhebung des Haftbefehls nicht erreicht werden kann, kommt eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter bestimmten Auflagen in Betracht. So wird der Beschuldigte oft mit der Auflage vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden oder eine Kaution zu hinterlegen.

Welche Kontaktmöglichkeiten gibt es in der JVA Moabit? 

Unter dem folgenden Link auf die Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz finden Sie die wichtigsten Informationen zur Besuchsregelung, Paketen und zum Wäschetausch in der JVA Moabit.