Trunkenheitsfahrt – Alkohol und Drogen am Steuer

Wer nach dem Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ein Fahrzeug führt, obwohl die Fahrtüchtigkeit dadurch beeinträchtigt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Es droht außerdem der Entzug der Fahrerlaubnis, der Eintrag von 3 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg und die Anordnung einer Sperrfrist in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Aber was genau bedeutet „Fahruntüchtigkeit“? Wann wird Fahren unter Alkoholeinfluss „nur“ als Ordnungswidrigkeit geahndet und wann geht man straflos aus? Wie verhält man sich am Besten bei einer Kontrolle? Und mit welcher Strafe hat man zu rechnen wenn man unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt hat?

Was bedeutet Fahruntüchtigkeit?

Wenn der Fahrer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den durchschnittlichen Anforderungen an die verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit genügt, ist Fahruntüchtigkeit gegeben.

Beim „Alkohol am Steuer“ unterscheidet man zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Damit wird allerdings nicht der Grad der Fahrunsicherheit bezeichnet, sondern lediglich die Methode zu deren Feststellung. Diese richtet sich nach einem für die jeweilige Fahrzeugart festgelegten Grenzwert.

Absolute Fahruntüchtigkeit bei Alkohol am Steuer

Bei Kraftfahrzeugen wird ab dem Wert von 1,1 ‰ Blutalkohol die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob man sich sicher gefühlt hat oder tatsächlich sicher und ohne Fahrfehler am Ziel angekommen ist. Sobald dieser Grenzwert überschritten wurde, ist der Gegenbeweis, das der Fahrer doch noch fahrtüchtig war, unzulässig (BGH 4 StR 43/82). Bei Radfahrern liegt der Wert bei 1,6 ‰. Bei Bootsführern gibt es keinen allgemein anerkannten absoluten Grenzwert, die Gerichte haben von „unter Umständen schon bei 1,3 ‰“ und „jedenfalls aber bei deutlich mehr als 1,7 ‰“ über „in aller Regel bei einer BAK von 2 ‰“ bis zu „jedenfalls aber bei 2,5 ‰“ auf absolute Fahruntüchtigkeit entschieden.

Relative Fahruntüchtigkeit bei Alkohol am Steuer

Liegt die gemessene Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰ spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit und es müssen weitere Anzeichen wie z.B. alkoholbedingte Fahrfehler hinzutreten, damit eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt. Typische alkoholbedingte Fahrfehler sind z.B. das Fahren von Schlangenlinien oder das Schneiden von Kurven. Es reichen aber bereits andere äußerlich erkennbare alkoholtypische Ausfallerscheinungen aus, um auf die Fahruntüchtigkeit schließen zu können. Beispiele dafür sich eine verwaschene Aussprache, verlangsamte Pupillenreaktion, gestörtes Gleichgewicht etc. An den diversen Tests der Polizei, um diese „Ausfallerscheinungen“ festzustellen, muss sich allerdings niemand aktiv beteiligen.

Wann wird ein Fahren unter Alkoholeinfluss nur als Ordnungswidrigkeit geahndet?

Ohne „weitere Anzeichen“ wird eine Alkoholfahrt ab 0,5 ‰ – 1,1 ‰ lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet und der Fahrer erhält einen Bußgeldbescheid mit den entsprechenden Folgen. Beim ersten Verstoß also ein Bußgeld in Höhe von 500 €, 1 Monat Fahrverbot und der Eintrag von 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.

Wann geht man bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss straflos aus?

Grundsätzlich ist es erlaubt, mit einer Alkoholkonzentration von bis zu 0,5 ‰ ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, wenn man sich nicht mehr in der Probezeit befindet und in der Lage ist das Fahrzeug über eine längere Strecke sicher zu führen. Da die Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung in den meisten Fällen aber nicht mit Alkoholpegel ansteigt, ist Vorsicht geboten. Nach der Rechtsprechung sei „zumindest ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 ‰ nach derzeitigem rechtsmedizinischen Erkenntnisstand von einer Wirkung alkoholischer Getränke auszugehen.“ Ob ein Fahrfehler vorlag und dieser dann tatsächlich auf eine Beeinflussung durch Alkohol beruht, kann aber in vielen Fällen streitig sein, denn auch nüchternen Verkehrsteilnehmern unterlaufen Fahrfehler. Wenn zwar ein Fahrfehler vorliegt, aber nicht festgestellt werden kann, dass dieser auf der Alkoholisierung beruht – kann dies zu einer erfolgreichen Verteidigung führen.

Besonderheiten bei Fahranfängern in der Probezeit

Bei Fahranfängern gilt die 0 ‰ Grenze. Wird diese nicht eingehalten, handelt es sich um einen A-Verstoß mit der Folge einer Verlängerung der Probezeit und der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (Nachschulung).

Ab wann ist Fahruntüchtigkeit bei Drogeneinfluss gegeben?

Bei Drogen- oder Medikamenteneinfluss gibt es keine entsprechenden Grenzwerte. Es ist daher in jedem Einzelfall anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen zu prüfen, ob eine Fahruntüchtigkeit vorliegt. Dies hat erst kürzlich der BGH wieder festgestellt:

„Der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB kann – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen“ (Beschluss des 4. Strafsenats des BGH vom 22.08.2022 mit weiteren Nachweisen).

Wie verhält man sich am Besten bei einer Kontrolle wegen Alkohol oder Drogen am Steuer?

Betroffene einer Ordnungswidrigkeit oder Beschuldigte einer Straftat wegen Alkohol oder Drogen am Steuer sollten gegenüber den Polizeibeamten keine Angaben machen, insbesondere nicht zur Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenaufnahme am jeweiligen Tag und erst Recht nicht zu den sonstigen Gewohnheiten.

Bei einem entsprechenden Verdacht wird man eine Blutentnahme anordnen. Verhalten Sie sich kooperativ bezüglich der Identitätsfeststellung aber erteilen Sie keine Zustimmung zu den sonstigen Ermittlungsmaßnahmen. Die „Tests“ der Polizei müssen nicht absolviert werden, denn niemand kann gezwungen werden, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken. Auf einem Bein zu stehen, auf einer Linie gerade entlang zu laufen und sich am Ende zu drehen, bei geschlossenen Augen mit dem Finger die Nase zu berühren, sich in die Augen leuchten zu lassen – all das ist nicht nur unwürdig, es ist auch pseudowissenschaftlich und kann aufgrund der Aufregung oder Missverständnissen bei der Aufgabenbeschreibung zu verfälschten Ergebnissen führen und hat nach meiner Erfahrung noch niemanden vor einer Blutprobe bewahrt wenn die Beamten erst einmal einen Verdacht geschöpft haben. Um es noch einmal deutlich zu machen: ohne einen entsprechenden Anfangsverdacht gibt es keinerlei Anlass für die Beamten derartige Tests durchzuführen. Einen derartigen Verdacht durch besonders herausragende Leistungen bei dem sodann zu absolvierenden „Zirkeltraining“ auszuräumen ist nicht erfolgversprechend, denn wer nach einem Beweisanzeichen für eine Unsicherheit sucht, der wird sie finden.

An einer Atemalkoholmessung sollte nur freiwillig mitgewirkt werden, wenn tatsächlich ausgeschlossen werden kann, dass Alkohol konsumiert wurde. Ansonsten ist zu beachten, dass pro Stunde je nach Stoffwechsel ca. 0,1 bis 0,2 ‰ der BAK abgebaut werden.